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   OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17   

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OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17 (https://dejure.org/2017,45130)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.11.2017 - 11 ME 461/17 (https://dejure.org/2017,45130)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. November 2017 - 11 ME 461/17 (https://dejure.org/2017,45130)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 24 Abs. 1 GlüStV; § 25 Abs. 2 GlüStV; § 29 Abs. 4 S. 2, 4 GlüStV; § 33i GewO; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; § 10 Abs. 2 S. 1, 2 NGlüSpG
    Vorliegen einer sog. unechten Konkurrenzsituation von Verbundspielhallen durch den Betrieb von mehreren formal eigenständigen Gesellschaften als "wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft" durch die Organstruktur von Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften; Erteilung ...

  • rewis.io
  • vdai.de PDF

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots des Verbundes mehrerer Spielhallen, des Abstandsgebots und der Übergangsregelungen in §§ 24, 25 GlüStV; keine Bedenken bezüglich der Regelung des Mindestabstandes von 100m in § 10 Abs. 2 NGlüSpG; Rechtmäßigkeit der durch Losverfahren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Verbundspielhalle; Durchführung eines Losverfahrens bei sog. Organgesellschaften; unechte Konkurrenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 187
  • DÖV 2018, 121
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, juris) festgestellt, dass das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen, das Abstandsgebot und die Übergangsregelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht zur formellen Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV sowie zu den Mindestabstandsgeboten in § 2 Abs. 1 Satz 3 Spielhallengesetz Berlin und in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Saarländisches Spielhallengesetz entschieden, dass diese Regelungen dem Recht der Spielhallen zuzuordnen sind, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen worden ist, und auch nicht aufgrund der Sperrwirkung der Gesetzgebung des Bundes im Bereich des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) formell verfassungswidrig sind (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 97 ff.).

    Der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat anders als in den vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) bewerteten Länderregelungen nicht einen einheitlichen neuen Erlaubnistatbestand für Spielhallen geschaffen, durch den die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO ersetzt und um weitere Anforderungen nach dem GlüStV ergänzt worden ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Spielhallengesetz Berlin, § 12 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Spielhallengesetz).

    Mit dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot werde das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots verfolgt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 131 ff.).

    Das Verbundverbot und die Abstandsgebote seien auch angemessen (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 142 und Rn. 148 ff.).

    Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führe - soweit ihr Schutzbereich überhaupt eröffnet sei - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 169).

    Gerade die hohen Anteile der Spieler an Geldspielgeräten an der Gesamtzahl der pathologischen Spieler sowie der hohe Marktanteil und das erhebliche Wachstum des Spiels in Spielhallen über die letzten Jahre rechtfertigen die Annahme nachweisbarer schwerer Gefahren für die spielsüchtigen oder von Spielsucht bedrohten Personen, ihre Familien und die Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 140).

    Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen können die Spielhallenbetreiber nicht verlangen (BVerfG, Urt. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, a.a.O., Rn. 193).

    Spielhallenbetreiber mussten deshalb bereits seit diesem Urteil damit rechnen, dass der Landesgesetzgeber den Betrieb von Spielhallen strenger regulieren würde (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., Rn. 190).

    Es gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (BVerfG, Urt. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., Rn. 194).

    Im Übrigen sind föderal unterschiedliche und sogar konkurrierende Lösungswege im Bundesstaat strukturell angelegt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 123).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17
    Es wird lediglich der mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis verbundene Freigabeeffekt bei Altspielhallen durch das Hinzutreten eines weiteren Erlaubnisvorbehalts eingeschränkt (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - BVerwG 8 C 16.16 -, juris, Rn. 29).

    Dagegen spricht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV spielhallen- und nicht betreiberbezogen auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - BVerwG 8 C 16.16 -, juris, Rn. 42 ff.; so auch Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 7 ME 3/17 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Dieser Investitionsschutz soll bei einem Betreiberwechsel während des Übergangszeitraums nicht entfallen (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - BVerwG 8 C 16.16 -, juris, Rn. 48).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17
    Eine sog. unechte Konkurrenzsituation liegt auch dann vor, wenn Verbundspielhallen von mehreren, formal eigenständigen Gesellschaften betrieben werden, diese aber durch die Organstruktur von Mutter- und Tochtergesellschaften faktisch, gesellschafts- und steuerrechtlich derart eng miteinander verbunden sind, dass sie eine "wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft" darstellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris).

    Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die von dem Senat in dem Verfahren 11 ME 206/17 getroffene Entscheidung (Beschl. v. 4.9.2017, juris) einwendet, dass es eine "relative Verfassungswidrigkeit von Gesetzen" nicht gebe, hält der Senat in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daran fest, dass die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen glücksspielrechtlichen Regelungen verfassungsgemäß sind.

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich die von dem Senat in dem Verfahren 11 ME 330/17 (Beschl. v. 4.9.2017, juris) getroffene Entscheidung auch nicht auf den Fall der Antragstellerin übertragen.
  • BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Mindestbesteuerung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17
    Härten, die dem Gesetzeszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können eine Befreiung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschl. der 2. Kammer v. 28.2.2017 - 1 BvR 1103/15 -, juris, Rn. 12, zu §§ 163, 227 AO).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2017 - 7 ME 3/17

    Betreiberwechsel; Spielhalle; Spielhallenerlaubnis; Übergangsregelung; Verzicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17
    Dagegen spricht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV spielhallen- und nicht betreiberbezogen auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - BVerwG 8 C 16.16 -, juris, Rn. 42 ff.; so auch Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 7 ME 3/17 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17
    Auf der Grundlage von § 28 Satz 2 GlüStV können Spielhallen in den Ländern strengeren Anforderungen unterworfen werden (BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - BVerwG 8 C 6.15 -, juris, Rn. 82).
  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17
    Da sich ein Spielhallenbetreiber nach Ablauf der Übergangsfrist auf eine Schließung seines Gewerbetriebes einstellen musste, bedarf es der substanziellen Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer v. 5.8.2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris, Rn. 26).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17
    Hieraus wird insbesondere abgeleitet, dass die Länder bei der Wahrnehmung eigener Gesetzgebungskompetenzen das gesamtstaatliche Interesse des Bundes und die Interessen der anderen Länder in den Blick nehmen müssen (BVerfG, Beschl. v. 30.6.2015 - 2 BvR 1282/11 -, BVerfGE 139, 321, juris, Rn. 101).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2014 - 3 S 784/14

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für Hochwasserschutzmaßnahmen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17
    Er ist akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013 - BVerwG 8 C 11.12 -, BVerwGE 147, 348, juris, Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.9.2014 - 3 S 784/14 -, juris, Rn. 39).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 11.12

    Aufklärungsrüge; Ausschlussfrist; Bundesanstalt für Immobilienaufgaben;

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 6 S 1765/15

    Abstand zwischen zwei Spielhallen nach GlSpielG BW

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 568/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Macht er von der Möglichkeit der Auswahl keinen Gebrauch, bedarf die Durchführung eines Losverfahrens ebenfalls keiner gesetzlichen Grundlage (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris, Beschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Beschl. v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Beschl. v. 20.6.2018 - 11 ME 136/17 -, juris).

    Eine sog. unechte Konkurrenzsituation liegt auch dann vor, wenn Verbundspielhallen von mehreren, formal eigenständigen Gesellschaften betrieben werden, diese aber durch die Organstruktur von Mutter- und Tochtergesellschaften faktisch, gesellschafts- und steuerrechtlich derart eng miteinander verbunden sind, dass sie eine "wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft" darstellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris, Beschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris).

    Auch wenn es vorliegend um eine Auswahl zwischen Spielhallen von rechtlich getrennten Gesellschaften - und damit formal um mehrere "Betreiber" - geht, handelt es sich gleichwohl um eine sog. unechte Konkurrenzsituation (Senatsbeschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 17, v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21, und v. 20.6.2018 - 11 ME 136/18 -, juris, Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Wenn innerhalb des einzuhaltenden Mindestabstands mehrere zur einer Muttergesellschaft gehörende Organgesellschaften angesiedelt sind, die sowohl untereinander als auch mit der Muttergesellschaft faktisch, gesellschafts- und steuerrechtlich derart eng miteinander verbunden sind, dass sie eine "wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft" darstellen, handelt es sich um eine sog. unechte Konkurrenzsituation (Fortführung der Senatsrspr., Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris, Rn.17, u. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 17).

    Denn entgegen ihrer Ansicht besteht zwischen der von ihr betriebenen Spielhalle und den am "H.-Ring 31" befindlichen Spielhallen keine echte, sondern lediglich eine sog. unechte Konkurrenz (vgl. zu diesen Begriffen Senatsbeschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, a.a.O., juris, Rn. 32, und v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 - ZfWG 2018, 40, juris, Rn. 17).

    Dies ergibt sich zunächst aus einem von der N.-Firmengruppe erstellten Dokument zum "Organkreis N.", welches die Antragsgegnerin vorliegend mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 übersandt hat und welches dem Senat im Übrigen aus Verfahren anderer N.-Gesellschaften bekannt ist (siehe z.B. Senatsbeschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, a.a.O., juris, Rn. 17, und v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21).

    In einer derartigen Situation ist es der Firmengruppe als "wirtschaftlicher Schicksalsgemeinschaft" möglich und zumutbar, eine gemeinsame Auswahlentscheidung zu treffen und diese nach außen einheitlich zu kommunizieren (so bereits für Verbundspielhallen verschiedener Schwestergesellschaften: Senatsbeschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, a.a.O., juris, Rn. 17 und v. 23.4.2018 - 11 ME 552/17 -, juris, Rn. 21).

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

    Spätestens seit dem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG genannten Stichtag mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften daher nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2017, 11 ME 461/17, juris Rn. 22 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 5.1.2018, 3 B 315/17, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 7.12.2017, 3 B 303/17, juris Rn. 18 ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 23.3.2018, 3 EO 640/17, juris Rn. 36 ff.).
  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 4 Bs 50/18

    Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer

    Spätestens seit diesem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG genannten Stichtag mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften daher nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2017, 11 ME 461/17, juris Rn. 22 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 5.1.2018, 3 B 315/17, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 7.12.2017, 3 B 303/17, juris Rn. 18 ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 23.3.2018, 3 EO 640/17, juris Rn. 36 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2017 - 11 ME 458/17

    Abstandsgebot; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; glücksspielrechtliche Erlaubnis;

    Eine sog. unechte Konkurrenzsituation liegt auch dann vor, wenn Verbundspielhallen von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Spielhallenbetrieb ist, betrieben werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris, Beschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -).

    Wie der Senat bereits entschieden hat liegt eine sog. unechte Konkurrenzsituation dann vor, wenn Verbundspielhallen von mehreren, formal eigenständigen Gesellschaften betrieben werden, diese aber durch die Organstruktur von Mutter- und Tochtergesellschaften faktisch, gesellschafts- und steuerrechtlich derart eng miteinander verbunden sind, dass sie eine "wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft" darstellen (Beschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 17).

  • VG Freiburg, 29.11.2017 - 1 K 2506/15

    Härtefall für einen Spielhallenbetreiber; Anwendbarkeit der Härtefallregelung bei

    Werden Spielhallen in einem Verbund von derselben Betreiberin betrieben, ist diese verpflichtet, die Auswahlentscheidung, für welche der Spielhallen sie eine Erlaubnis begehrt, selbst zu treffen (im Anschluss an OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -).

    Daher ist die Klägerin verpflichtet, die entsprechende Auswahlentscheidung, für welche der beiden Spielhallen sie eine Erlaubnis begehrt, selbst zu treffen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 11 ME 552/17

    Erlaubnisvorbehalt; Gesetzesvorbehalt; unechte Konkurrenz; Losverfahren;

    Macht er von der Möglichkeit der Auswahl keinen Gebrauch, bedarf die Durchführung eines Losverfahrens ebenfalls keiner gesetzlichen Grundlage (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris, Beschl. v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris).

    Dieser auf die Rechtslage in Sachsen bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat weiterhin ausdrücklich an (vgl. Senatsbeschl v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 11; siehe auch OVG Sachsen, Beschl. v. 5.1.2018 - 3 B 315/17 -, juris, Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2018 - 4 B 1375/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Schließung einer Spielhalle;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, 127 = juris, Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 17, letzterer bezogen auf faktisch eng verbundene, formal getrennte Betreiber.
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die gewerberechtliche Verpflichtung zur Schließung

    Dieser auf die Rechtslage in Sachsen bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat weiterhin ausdrücklich an (vgl. Senatsbeschl v. 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 11; siehe auch OVG Sachsen, Beschl. v. 5.1.2018 - 3 B 315/17 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2018 - 4 B 1376/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Schließung einer Spielhalle;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, BVerwGE 157, 127 = juris, Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 17.11.2017 - 11 ME 461/17 -, juris, Rn. 17, letzterer bezogen auf faktisch eng verbundene, formal getrennte Betreiber.
  • VG Gießen, 29.01.2018 - 4 L 9704/17

    Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen

  • VG Bremen, 03.12.2020 - 5 K 420/19

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, Urteil vom 03.12.2020 - Betreiberwechsel;

  • VG Göttingen, 02.07.2018 - 1 B 188/17

    Ausnahmeregel; enge Auslegung; Glaubhaftmachung; Glücksspielstaatsvertrag;

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